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Lifetime-License: Einmal lizenziert und nie mehr Updatekosten!  

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  Kosten und Lizenzgültigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Einzelplatz-Lizenzierung von timewriter.de geschieht über die Registrierung der Software auf Ihren Namen. Die Online-Registrierung erfolgt in der Oberfläche von timewriter.de im Menüpunkt "Upgrade".

Nach Eingabe der erforderlichen Daten, werden diese online zu unseren Registrierungsserver übertragen und Sie werden per eMail aufgefordert, die Lizenzgebühr von EUR 50,-- auf das angegebene Konto zu überweisen.

Nach Eingang der Lizenzgebühr erhalten Sie umgehend einen Freischaltcode per eMail und eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. auf dem Postweg.

Der Freischaltcode ist auch für sämtliche Folgeversionen von timewriter.de gültig. (Livetime-License). Updates von timewriter.de sind damit kostenfrei.

Wie viele Lizenzen werden benötigt?

  • Eine Einzelplatz-Lizenz ist gebunden an einen Arbeitsplatz (PC) und berechtigt die Nutzung von timewriter.de für beliebig viele Mitarbeiter an diesem Arbeitsplatz.

  • Bei der Nutzung von timewriter.de auf mehreren Arbeitsplätzen (PCs) mit zentraler Datenbank, wird pro Arbeitsplatz (PC) eine Lizenz erforderlich. Die Anzahl der buchenden Mitarbeiter ist dabei beliebig.

  • Für den Einsatz von timewriter.de an Mehrbenutzer-Systemen (z.B. WTS/Citrix/VDI) benötigen Sie eine Einzelplatz-Lizenz pro Benutzer.

Anfragen für Firmen-/Volumen- oder Bundle-Lizenzen stellen Sie bitte direkt per eMail an uns.

Bitte beachten Sie die Lizenzbedingungen von timewriter.de

 

  Lizenzbedingungen

 

Lizenzbedingungen

Zwischen der Firma EDV-Beratung Lang, Alte Strasse 21, 90596 Schwanstetten, im folgenden Urheber genannt, und dem Lizenznehmer der Software "timewriter.de" (Software) wird ein Software-Lizenzvertrag unter Einschluss der folgenden Allgemeinen Lizenzbedingungen geschlossen:

§ 1 Allgemeines
Gegenstand dieses Vertrages ist das Benutzungsrecht für das Computerprogramm "timewriter.de", die Benutzungsanleitung/elektronische Hilfe sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet, die der Lizenznehmer von seinem Softwarehändler (Verkäufer) erwirbt.

§ 2 Urheberrechte
1 Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze, Bestimmungen über internationales Urheberrecht und andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Urheber haben möglicherweise Patente oder schwebende Patente auf Applikationen, Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte, die diese Software schützen. Die Urheber behalten sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte sowie auch nicht ausdrücklich erwähnte Rechte an der Software vor. Alle Rechte liegen bei den Urhebern oder deren Lieferanten.

2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software wie jedes andere durch das Urheberrecht geschützte Material zu behandeln, unbeschadet der Möglichkeit der Vervielfältigung um Mehrfachnutzung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften.

§ 3 Vervielfältigungsrechte
1 Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

2 Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit einem Urhebervermerk zu versehen.

3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.

4 Dem Lizenznehmer ist es jedoch gestattet, die Software als nicht registrierte Version (Demoversion) ohne Freischaltungsschlüssel auf beliebig vielen Rechnern zu installieren und/oder an Dritte weiterzugeben.

§ 4 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
1 Der Lizenznehmer darf die Software auf der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen oder die Software mit den dafür nach Benutzerhandbuch/elektronischer Hilfe vorgesehenen Funktionen in eine unregistrierte, nicht freigeschaltete Software (Demoversion) umwandeln. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der registrierten, freigeschalteten Vollversion der Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

2 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder entsprechend der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Rechner Lizenzen erwerben.

3 Die zu entrichtende Netzwerkgebühr wird dem Lizenznehmer von dem Verkäufer mitgeteilt, sobald der Lizenznehmer ihm den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Lizenzgebühren zulässig.

§ 5 Dekompilierung und Programmänderungen
1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags bei den Urhebern angefordert werden. Die Anschrift ist dem Benutzerhandbuch oder der elektronische Hilfe zu entnehmen.

2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen, ist unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und die Urheber trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, darf der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast.

3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Komponenten der Software zu entfernen oder voneinander zu trennen.

4 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 6 Weiterveräußerung und Weitervermietung
1 Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

2 Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten nicht zu Erwerbszwecken vermieten. Er darf die Software verleihen (unentgeltlich überlassen), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

3 Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

§ 7 Informationspflichten
Der Lizenznehmer ist im Falle der Weiterveräußerung oder Schenkung der Software verpflichtet, den Urhebern den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Gewährleistung der Urheber
1 Die Urheber weisen darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen, insbesondere auch in Verwendung mit verschiedenen Hardware- bzw. Softwarekomponenten, fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich verwendbar ist.

2 Soweit die Urheber grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet sind, geschieht dies ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen.

3 Mängel der lizensierten Software werden innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Urheber behoben. Dies geschieht nach Wahl der Urheber durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

4 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

5 Für direkte Schäden durch die Verwendung der lizensierten Software, sowie für Folgeschäden durch die Verwendung der lizensierten Software wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere und ausdrücklich auch in Bezug auf Berechungsfehlern der Software. Im übrigen haften die Urheber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6 Für die unregistrierte Demoversion der Software sind Gewährleistung oder Garantieleistungen ausgeschlossen.

§ 8a Gewährleistung des Verkäufers
Die Regelungen hinsichtlich der Haftung der Urheber (§ 8) gelten entsprechend im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Lizenznehmer.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Lizenznehmer ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.

2 Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznahmer gerügt werden.

3 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 10 Vertragslaufzeit
Dieser Vertrag läuft betreffend der Vollversionen und der Demoversionen der Software auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Vertragsauflösung ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche zur Software gehörenden elektronischen und nicht-elektronischen Materialien/Dokumentationen sowie Kopien der Software zu vernichten.

§ 11 Sonstiges
Sollte eine oder mehrere der obigen Allgemeine Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Allgemeine Lizenzbedingungen hiervon nicht berührt.