Lizenzbedingungen
Zwischen der Firma EDV-Beratung Lang,
Alte Strasse 21, 90596 Schwanstetten, im folgenden Urheber
genannt, und dem Lizenznehmer der Software "timewriter.de"
(Software) wird ein Software-Lizenzvertrag unter Einschluss
der folgenden Allgemeinen Lizenzbedingungen geschlossen:
§ 1 Allgemeines
Gegenstand dieses Vertrages ist das Benutzungsrecht für das
Computerprogramm "timewriter.de", die
Benutzungsanleitung/elektronische Hilfe sowie sonstiges
zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend
zusammenfassend als Software bezeichnet, die der
Lizenznehmer von seinem Softwarehändler (Verkäufer) erwirbt.
§ 2 Urheberrechte
1 Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze, Bestimmungen
über internationales Urheberrecht und andere Gesetze und
Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die
Urheber haben möglicherweise Patente oder schwebende Patente
auf Applikationen, Urheberrechte oder andere geistige
Eigentumsrechte, die diese Software schützen. Die Urheber
behalten sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-,
Bearbeitungs- und Verwertungsrechte sowie auch nicht
ausdrücklich erwähnte Rechte an der Software vor. Alle
Rechte liegen bei den Urhebern oder deren Lieferanten.
2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software wie jedes
andere durch das Urheberrecht geschützte Material zu
behandeln, unbeschadet der Möglichkeit der Vervielfältigung
um Mehrfachnutzung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften.
§ 3 Vervielfältigungsrechte
1 Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm
vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für
die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den
notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des
Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der
eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den
Arbeitsspeicher.
2 Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung
zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur
eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt
werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des
überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit einem
Urhebervermerk zu versehen.
3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des
Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht
angefertigt werden.
4 Dem Lizenznehmer ist es jedoch gestattet, die Software als
nicht registrierte Version (Demoversion) ohne
Freischaltungsschlüssel auf beliebig vielen Rechnern zu
installieren und/oder an Dritte weiterzugeben.
§ 4 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
1 Der Lizenznehmer darf die Software auf der ihm zur
Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch
die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der
bisher verwendeten Hardware löschen oder die Software mit
den dafür nach Benutzerhandbuch/elektronischer Hilfe
vorgesehenen Funktionen in eine unregistrierte, nicht
freigeschaltete Software (Demoversion) umwandeln. Ein
zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der
registrierten, freigeschalteten Vollversion der Software auf
mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
2 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines
Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems
ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher
Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der
Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerks oder
sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er
eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch
Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder entsprechend der
Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Rechner
Lizenzen erwerben.
3 Die zu entrichtende Netzwerkgebühr wird dem Lizenznehmer
von dem Verkäufer mitgeteilt, sobald der Lizenznehmer ihm
den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl
angeschlossener Benutzer bekannt gegeben hat. Der Einsatz in
einem Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach
der vollständigen Entrichtung der Lizenzgebühren zulässig.
§ 5 Dekompilierung und Programmänderungen
1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in
andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der
Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der
Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum
Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen
Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines
Kostenbeitrags bei den Urhebern angefordert werden. Die
Anschrift ist dem Benutzerhandbuch oder der elektronische
Hilfe zu entnehmen.
2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher
Schutzroutinen, ist unzulässig. Allein sofern durch diesen
Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung
beeinträchtigt oder verhindert wird und die Urheber trotz
entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese
nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, darf
der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine
entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung
störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus
trägt der Lizenznehmer die Beweislast.
3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Komponenten der
Software zu entfernen oder voneinander zu trennen.
4 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht
entfernt oder verändert werden.
§ 6 Weiterveräußerung und Weitervermietung
1 Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des
Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf
Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt
der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der
vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber
einverstanden. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
2 Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des
Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten
nicht zu Erwerbszwecken vermieten. Er darf die Software
verleihen (unentgeltlich überlassen), sofern der Dritte sich
mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen
auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der
Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich
gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder
die nicht übergebenen Kopien vernichten. § 4 Absatz 1 gilt
entsprechend.
3 Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht
überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte
werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere
unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 7 Informationspflichten
Der Lizenznehmer ist im Falle der Weiterveräußerung oder
Schenkung der Software verpflichtet, den Urhebern den Namen
und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich
mitzuteilen.
§ 8 Gewährleistung der Urheber
1 Die Urheber weisen darauf hin, dass es nach dem
derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so
zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und
Kombinationen, insbesondere auch in Verwendung mit
verschiedenen Hardware- bzw. Softwarekomponenten, fehlerfrei
arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur die
Software, die im Sinne der Programmbeschreibung
grundsätzlich verwendbar ist.
2 Soweit die Urheber grundsätzlich zur Gewährleistung
verpflichtet sind, geschieht dies ausschließlich im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Einschränkungen. Eine weitergehende Haftung
wird nicht übernommen.
3 Mängel der lizensierten Software werden innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender
Mitteilung durch den Urheber behoben. Dies geschieht nach
Wahl der Urheber durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
4 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben
werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus
sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der
Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen.
5 Für direkte Schäden durch die Verwendung der lizensierten
Software, sowie für Folgeschäden durch die Verwendung der
lizensierten Software wird keine Haftung übernommen. Dies
gilt insbesondere und ausdrücklich auch in Bezug auf
Berechungsfehlern der Software. Im übrigen haften die
Urheber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht). Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für
grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6 Für die unregistrierte Demoversion der Software sind
Gewährleistung oder Garantieleistungen ausgeschlossen.
§ 8a Gewährleistung des Verkäufers
Die Regelungen hinsichtlich der Haftung der Urheber (§ 8)
gelten entsprechend im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und
dem Lizenznehmer.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software
auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen
Lizenznehmer ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.
2 Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb
von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznahmer
gerügt werden.
3 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die
Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 10 Vertragslaufzeit
Dieser Vertrag läuft betreffend der Vollversionen und der
Demoversionen der Software auf unbestimmte Zeit. Das Recht
des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt
automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer eine
Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Vertragsauflösung
ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche zur Software
gehörenden elektronischen und nicht-elektronischen
Materialien/Dokumentationen sowie Kopien der Software zu
vernichten.
§ 11 Sonstiges
Sollte eine oder mehrere der obigen Allgemeine
Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Allgemeine Lizenzbedingungen hiervon
nicht berührt.
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